Satzung der Westphal-Stiftung an der Klosterkirche zu Cottbus
Präambel
In Verbundenheit mit der Stadt Cottbus, in der ich im Jahr 1928 geboren wurde, und mit der Klosterkirche, in der ich getauft wurde, begründe ich, Dr. K. Wolfgang Westphal, hierdurch diese Stiftung.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Westphal-Stiftung an der Klosterkirche zu Cottbus“.
(2) Sie ist eine kirchliche, unselbständige Stiftung in der Verwaltung der Evangelischen Klosterkirchengemeinde Cottbus (Stiftungsträger) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Stiftungsträger führt die Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen und handelt für diese im Rechtsverkehr.
(3) Die „Westphal-Stiftung an der Klosterkirche zu Cottbus“ hat ihren Sitz in Cottbus,Klosterplatz 1.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, jungen Menschen, die an den Rand der Gesellschaft geraten sind, Hilfen zu geben zu sinnvoller mitmenschlicher Lebensgestaltung und Orientierung auf der Grundlage christlich begründeter Werte, d.h. zu verantwortungsvollem sozialen Verhalten im weitesten Sinne. Dies geschieht insbesondere durch:
- Freizeit- und Bildungsangebote für Jugendliche, - integrative Jugendarbeit, - Anleitung zu tätiger Mitmenschlichkeit, - aufsuchende Jugendsozialarbeit.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Barmitteln in Höhe von
100.000,00 EURO (in Worten: einhunderttausend Euro).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Über den Einsatz der Mittel entscheidet der Vorstand.
(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(6) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Seine Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende des Vorstandes, werden für die Dauer von 5 Jahren berufen. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.
(2) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: a) der für die Klosterkirche zuständige Pfarrer als Vorsitzender, b) ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Cottbus, dessen Zuständigkeitsbereich mit dem Zweck der Stiftung in Verbindung steht, c) zwei Bürger der Stadt Cottbus bzw. der Region Cottbus, davon muss mindestens einer Mitglied der Evangelischen Kirche sein, d) ein Ältester der Evangelischen Klosterkirchengemeinde Cottbus, der nicht im Pfarrdienst der Kirche tätig ist.
Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(4) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch den Gemeindekirchenrat der Evangelischen Klosterkirchengemeinde Cottbus. Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch den Gemeindekirchenrat ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sind die Nachfolger für die verbleibende Amtszeit unverzüglich zu bestellen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder führen die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Die Mitglieder des Vorstands führen im Übrigen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers.
§ 5 Beschlussfassung
(1) Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(2) Aufgabe des Vorstands ist die Beschlussfassung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von dessen Erträgen. Darüber hinaus hat er danach zu streben, das Stiftungskapital durch Zustiftungen zu erhöhen bzw. Spenden und andere Zuwendungen zu den jährlichen Stiftungserträgen einzuwerben.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 7 Geschäftsjahr, Geschäftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung und Vermögensanfall
(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Sie bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Klosterkirchengemeinde zu Cottbus oder dessen Rechtsnachfolgers.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Klosterkirchengemeinde Cottbus, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Gleiches gilt auch bei endgültigem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung.
§ 9 Treuhandverwaltung
(1) Die Evangelische Klosterkirchengemeinde Cottbus, vertreten durch den Gemeindekirchenrat Cottbus, verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt in Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands die Stiftungsmittel. Vorstand und Gemeindekirchenrat arbeiten einvernehmlich zusammen. Kommt es zwischen beiden zu einem Konflikt über die rechtliche Zulässigkeit der Vergabe der Stiftungsmittel, entscheidet der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde. (2) Der Gemeindekirchenrat stellt dem Vorstand die zur Erstellung des Berichts gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. (3) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens durch die Kirchengemeinde erfolgt kostenlos.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft.
5. Juli 2006 gez. W. Westphal (Stifter)
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6. Juli 2006 gez. Wolfgang Gürtler (Stiftungsträger)
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